Für unsere Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen
sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich nachstehende Liefer-
und Zahlungsbedingungen; soweit darin Bestimmungen fehlen, gilt das
Gesetz. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur dann
gültig, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Mit der
Annahme der Ware anerkennt der Besteller unsere Liefer- und
Zahlungsbedingungen unter Ausschluß seiner Einkaufsbedingungen.
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und
unverbindlich. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie
Abbildungen und Zeichnungen sowie alle Angaben über Art und Umfang
der von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen, sind bloß
annähernde Angaben. Drucktechnisch bedingte änderungen bleiben
vorbehalten.
(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen
anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht
vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht noch für deren
Zwecke verwendet werden.
2. Annahme der Bestellung
(1) Die Bestellung gilt erst dann als angenommen,
wenn sie von uns schriftlich oder mittels Telefax bestätigt worden
ist. Zusagen oder Nebenabreden unserer Mitarbeiter sowie überhaupt
mündliche, fernmündliche oder telekommunikatorische Ergänzungen oder
Abänderungen jedweder Art sind stets nur dann gültig, wenn sie von
uns schriftlich oder mittels Telefax bestätigt werden.
(2) Ansichts- und Auswahlsendungen im Rahmen von
Bestellungen gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen acht Tagen
zurückgesendet werden.
3. Preis- und Zahlungsbedingungen - Aufrechnung
(1) Die Preise gelten ab Werk.
(2) Materialpreis- bzw. Lohnsteigerungen in der
Zeit zwischen Bestellung und Lieferung, die eine Erhöhung der
vereinbarten Preise um mehr als 5% erfordern, trägt der Besteller.
(3) Entwurfs- und Andruckkosten sowie die Kosten
für die Ausführung von Sonderwünschen sind im Preis nicht enthalten,
sondern werden gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt auch für
die auf Wunsch des Bestellers angefertigten Muster und Entwürfe, auch
wenn der Auftrag nicht ausgeführt wird.
(4) Zahlungen sind bar, ohne Abzug, frei und
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten; bei Zahlungen
innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum kann der Besteller ein
Skonto von 2% abziehen. Mit welchen Forderungen oder Forderungsteilen
Zahlungen des Bestellers zu verrechnen sind, bleibt uns vorbehalten.
Wechsel und Schecks werden auch nicht zahlungshalber
entgegengenommen.
(5) Bei Lieferungen bis zu einem Auftragswert von
€ 100,- (ausschließlich MwSt) berechnen wir nach unserer Wahl
entweder einen Zuschlag von zumindest 10 % oder liefern wir nur gegen
Nachnahme oder sofortige Barzahlung.
Für Bestellungen im Online-Shop von Alterbauernkalender.at über
einem Bestellwert von € 100,- werden keine Lieferkosten berechnet.
Bitte beachten Sie, dass der angeführte Lieferpreis nur für Lieferungen
innerhalb von Österreich gilt. Für Lieferungen ins Ausland werden die
tatsächlichen Lieferkosten verrechnet.
(6) Bei überschreitung der Zahlungsfrist berechnen
wir Verzugszinsen von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der
österreichischen Nationalbank zuzüglich der Kosten der Einmahnung,
mindestens aber jährlich 10% der Gesamtforderung. Weitere
Verzugsfolgen sind hiedurch nicht ausgeschlossen.
(7) Die Zurückhaltung von Zahlungen bzw. die
Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Bestellers
ist ausgeschlossen.
4. Beigestellte Materialien - Verwahrungspflichten
(1) Der Besteller hat die von ihm beigestellten
Materialien (Papier, Klischees u. ä.) frachtfrei anzuliefern. Deren
Eingang bestätigen wir stets ohne Gewähr für die Richtigkeit der in
den Lieferpapieren angegebenen Mengen. Für Schäden an den
beigestellten Materialien haften wir als Verwahrer nach Maßgabe von
Punkt 13. Abs. 1 bloß für unser eigenes Verschulden, jedoch auch nur
bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Beendigung der von uns übernommenen
Arbeiten; jede weitere Haftung aus diesem Grund ist ausgeschlossen.
(2) Wir sind berechtigt, die mit der Prüfung und
Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten dem Besteller
in Rechnung zu stellen.
5. Vertragserfüllung, Versand und Verzug
(1) Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der
Auftragsbestätigung, keinesfalls beginnt die Frist jedoch vor
Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Behelfe,
Genehmigungen oder Freigaben oder der von ihm zu leistenden Anzahlung
zu laufen. Der Liefertermin versteht sich grundsätzlich nur als
ungefährer Termin, sofern wir dem Besteller nicht ausdrücklich einen
Fixtermin zugesagt haben. Die Lieferfrist ist jedenfalls gewahrt,
wenn der Liefergegenstand das Werk noch vor deren Ablauf verlassen
hat oder wir bis dahin unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt haben.
(2) Diese Fristen werden durch unvorhergesehene,
außerhalb unserer Einflußsphäre liegende Hindernisse welcher Art
immer, so etwa durch Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen
in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Behelfe udgl., soweit
diese Hindernisse für die Fristüberschreitung erheblich sind,
entsprechend verlängert. Solche Hindernisse heben auch während eines
von uns zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf.
Gleiches gilt auch für die Dauer der überprüfung von Bürstenabzügen,
Andrucken oder Ausfallmustern. Beginn und Ende solcher Hindernisse
werden unverzüglich mitgeteilt. Wir sind berechtigt, bei Eintritt
solcher Hindernisse vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten;
in diesem Falle sind Schadenersatzansprüche des Bestellers
ausgeschlossen.
(3) Bei überschreitung vereinbarter oder nach dem
vorstehenden Absatz verlängerter Fristen um mehr als acht Wochen ist
der Besteller berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest
dreiwöchigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag
zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Verzugs oder nach
Vertragsrücktritt sind in jedem Falle ausgeschlossen.
(4) Mehr- und Minderlieferungen sind bei kleinen
Mengen bis zu 10%, sonst dagegen bis zu 5% gestattet und anteilig zum
vereinbarten Preis zu verrechnen.
(5) Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des
Bestellers. Versandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluß
einer Haftung vorbehalten. Eine Transportversicherung
schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des
Bestellers ab.
(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(7) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die
Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
(8) Verzögert sich der Versand aus einem Grund,
der vom Besteller zu vertreten ist, hat er die Lagerungskosten bei
Lagerung in unserem Werk (Geschäftsstelle), mindestens jedoch
monatlich 0,5% des Rechnungsbetrages zu bezahlen. Wir sind außerdem
berechtigt, dem Besteller eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen zu
bestimmen und nach deren fruchtlosem Verstreichen nach unserer Wahl
entweder über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den
Besteller innerhalb angemessen verlängerter Frist zu beliefertn oder
vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, ohne besonderen
Nachweis 10% des Lieferentgelts als Entschädigung zu begehren; bei
entsprechendem Nachweis können wir auch den Ersatz des weitergehenden
Schadens geltend zu machen.
6. Urheber- und Vervielfältigungsrechte
(1) Soweit uns selbst das Urheberrecht bzw. die
Leistungsschutzrechte am Liefergegenstand bzw. an Teilen hievon
zustehen, wird dem Besteller mit der Abnahme der Lieferung bloß das
nicht ausschließliche Verbreitungsrecht im Sinne des § 16 des
Urheberrechtsgesetzes überlassen; unsere Nutzungsrechte bleiben im
übrigen unberührt. Wir sind ausschließelich berechtigt, die von uns
verfertigten Vervielfältigungsmittel zur Herstellung von weiteren
Werkstücken zu benutzen; wir sind nicht verpflichtet, solche
Vervielfältigungsmittel herauszugeben.
(2) Wir sind weder zur Prüfung, ob dem Besteller
das Recht zur Vervielfältigung der Druckunterlagen oder zur sonst
vorgesehenen Benützung zusteht, noch zur Warnung des Bestellers
verpflichtet, selbst wenn auch ohne Prüfung erkennbar ist, daß
Urheber- oder Leistungsschutzrechte Dritter verletzt werden; wir
dürfen vielmehr darauf vertrauen, daß dem Besteller alle zur
Auftragsausführung Dritten gegenüber erforderlichen Rechte zustehen.
(3) Sofern wir von Dritten aus der Verletzung von
Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten
oder von Persönlichkeitsschutzrechten in Anspruch genommen werden,
wird uns der Besteller schad- und klaglos halten.
7. Namen- und Markenaufdruck
Wir sind zum Aufdruck unseres Firmennamens bzw.
unserer Markenbezeichnung auf den von uns ausgeführten
Druckerzeugnissen auch ohne besondere Bewilligung durch den Besteller
berechtigt.
(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald
der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat; gleiches gilt auch für
Teillieferungen oder für den Fall, daß wir noch Nebenleistungen - wie
etwa die Versendungskosten bzw. die Anfuhr - übernommen haben.
(2) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die
wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Mitteilung der
Lieferbereitschaft auf den Besteller über.
(1) Wir behalten uns das Eigentum am
Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus
welchem Rechtsgrund immer zustehenden Forderungen vor.
(2) Der Besteller darf den Liefergegenstand nur im
Rahmen seines darauf gerichteten Geschäftsbetriebes weiterveräußern;
diese Befugnis ist ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden
Forderungen an Dritte abgetreten oder von einem Abtretungsverbot
betroffen sind, wenn der Besteller zahlungsunfähig ist oder sich mit
der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede
sonstige Verfügung ist ihm nicht gestattet.
(3) Der Besteller tritt seine Forderungen und
sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung schon jetzt an uns ab.
10. Eigentum an den Zwischenerzeugnissen
Die von uns oder in unserem Auftrag von einem
Dritten hergestellten Schriftsätze, Druckplatten, Lithographien,
Filme, Platten, Matern, Stanzen, Klischees, Stereos und Galvanos
sowie die anderen für den Produktionsvorgang beigestellten Behelfe
bleiben unser unveräußerliches Eigentum, selbst wenn der Besteller
hiefür Wertersatz geleistet hat.
Ohne besondere Vereinbarung mit dem Besteller sind
wir zur Lagerung von Druckarbeiten, Stehsatz, Druckzylinder,
Lochbändern, Filmen, Papieren udgl. nicht verpflichtet.
(1) Für handelsübliche Abweichungen des Gewichtes
von Papier, Karton oder sonstigem Material, für geringfügige
Abweichungen in Farbnuancen bzw. im Format und für sonstige nach den
Usancen zu tolerierende Abweichungen haften wir ebensowenig wie für
Druckund Ausführungsfehler, die der Besteller in den von ihm als
druckreif bezeichneten Abzügen übersehen hat, für die Richtigkeit
mündlich, fernmündlich oder telegraphisch angeordneter Satzänderungen
und für die Richtigkeit der von Dritten bekanntgegebenen Daten (wie
etwa von Namens- bzw. Feiertagen der verschiedenen Religionen im In-
und Ausland, Messeterminen, Abgabenfälligkeiten, Ferien u. ä.).
(2) Von uns verschuldete Satzfehler werden
kostenfrei berichtigt. Abänderungen gegen - über der Druckvorlage
werden gesondert verrechnet (Autorkorrekturen). Korrekturabzüge
werden dem Besteller nur auf sein Verlangen vorgelegt. Der Besteller
hat sich in jedem Fall - auch wenn wir von uns aus Korrekturabzüge
vorlegen - binnen der von uns bestimmten Frist über deren Genehmigung
zu erklären; bei ungenütztem Verstreichen der Frist gelten die Abzüge
als genehmigt. Verzichtet der Besteller auf die Vorlage von
Korrekturabzügen, so haften wir für Fehler der Druckausführung nur
nach Maßgabe des Punktes 13. Abs. 1.
(3) Mängel an Liefergegenständen müssen binnen
acht Tagen nach deren Ablieferung, verborgene Mängel unverzüglich
nach deren Entdeckung schriftlich unter Anschluß von zumindest fünf
Belegexemplaren gerügt werden, sonst gilt die Ware als genehmigt. In
der Mängelrüge ist anzuführen, welche Liefergegenstände von den
Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im einzelnen bestehen und
unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne
Mangel ist genau zu beschreiben. Durch unberechtigte oder
bedingungswidrige Mängelrügen verursachte Kosten sind uns zu
ersetzen.
(4) Wir haften nur für solche Mängel des
Liefergegenstandes, die innerhalb eines Monates ab dem
Gefahrenübergang (Punkt 8.) infolge einer vor diesem Zeitpunkt
liegenden Ursache aufgetreten sind.
(5) Soweit wir Gewähr leisten, tauschen wir nach
unserer Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen
mangelhafte Teile gegen mängelfreie aus oder bessern wir nach oder
erteilen wir dem Besteller eine der Preisminderung entsprechende
Gutschrift. Durch den Austausch mangelhafter Gegenstände oder Teile
wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert. Ausgetauschte Teile
gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Besteller oder
einem Dritten vorgenommenen Mängelbehebung werden von uns nicht
erstattet.
(6) Auf unser Verlangen ist uns der
Liefergegenstand bzw. dessen mangelhafter Teil unverzüglich fracht-
und zollfrei einzusenden, widrigenfalls jedwede
Gewährleistungspflicht erlischt.
(7) Die Gewährleistung setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Bestellers voraus.
13. Schadenersatz und Produkthaftung
(1) Alle weiteren Ansprüche des Bestellers oder
dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder
Art, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von uns
vorsätzlich oder gröbst fahrlässig herbeigeführt. Solche Ansprüche
können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten ab Schadenseintritt,
jedenfalls aber nur innerhalb von zwei Jahren ab dem Gefahrenübergang
(Punkt 8.), gerichtlich geltend gemacht werden.
(2) Für diejenigen Teile der Ware, die wir von
Zulieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns gegen
die Zulieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
(3) Unsere Ersatzpflicht für Sachschäden aufgrund
des Produkthaftungsgesetzes (BGBl 99/1988) ist einschließlich aller
Regreßansprüche ausgeschlossen.
14. Allgemeine Bestimmungen
(1) Erfüllungsort ist unsere ausliefernde
Niederlassung; ausschließlicher Gerichtsstand ist Graz. Auf
Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sind österreichisches
materielles Recht und die am Erfüllungsort geltenden Handelsbräuche
anzuwenden.
(2) Der Besteller darf seine Rechte aus dem
Vertrag nur nach unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.
(3) Der Besteller erteilt uns bereits jetzt die
Ermächtigung zur Namensabfrage im gesamten Bundesgebiet bzw. hat uns
über unsere Aufforderung eine schriftliche Vollmacht zur Anforderung
von Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis im Sinne
des § 5 Abs. 4 erster Satz GUG zu übermitteln.
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